Seitenmakierungsleuchten

#1 von riofox , 08.10.2018 08:40

Hallo, Ihr Lieben

Der Titel verrät ja schon, um was es geht. Aus Gründen besserer Sichtbarkeit (und höherer Sicherheit vor Blinden!) trage ich mich mit dem Gedanken, so Etwas an meinem Fahrzeug anzubringen, denn die "dunkle Jahreszeit" kommt gewiss. Um das Bisschen Lichtmaschinchen und Batterie nicht allzu sehr zusätzlich zu belasten, wären Lösungen mit LED natürlich die Besten und die werden auch mit E1 Freigabe angeboten. Angeschlossen werden können die parallel zu Scheinwerfer oder Rückleuchte. Was schwieriger wird ist, sie in kleiner Bauform zu finden, damit sie an den Kotflügeln z.B. der Sumo nicht zu sehr "auftragen", sich optisch harmonisch ins Bild fügen - beispielsweise auch durch glasklare Gehäuse. (Der Einbau in einen Koffer, der - wie bei mir - "dauerdrauf" ist, wäre eine gute Alternative)

Leider bin ich noch immer auf der Suche nach geeigneten Kandidaten, die bezahlbar sind. Auch deshalb habe ich diesen Beitrag verfasst: im Forum gab es keinen Solchen, aber es wäre ja möglich, dass hier schon Jemand so Etwas eingebaut hat und verraten mag a) an welcher Fahrzeugstelle und wie Viele (1 links/1 rechts, 2 links, 2 rechts), b) welches Modell/welcher Hersteller und c) woher er die zu welchem Preis bezogen hat.

Nicht uninteressant wären für andere Interessierte - z.B. fūr mich - dann die Erfahrungen, die mit dem TÜV, bzw. mit der Rennleitung gemacht wurden. Die Gesetzeslage ist alles Andere, als klar und eindeutig und in Sachen Seitenbegrenzungsleuchten (aber auch, was reflektierende Materialien betrifft) finden sich in Bezug auf Quads erschreckend wenige Informationen. Für PKW und Motorräder hingegen schon (Letztere dürfen vorne Welche haben, meist per Zweifadenbirne oder elektronisch geregelt, gern in die Blinker integriert, wie in den USofA).

Alles in Allem erhoffe ich mir mit diesem Thread, nicht nur für mich Licht ins Dunkel zu bekommen, sondern dass auch weitere Interessierte nach und nach Informationen erhalten können, die sie benötigen. Sollte mir Neues zur Sache bekannt werden, das auf verlässlichen Infos beruht, werde ich es selbstverständlich einpflegen.
Insgesamt also: auf gutes Gelingen


Robert


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Wichtige Korrektur!

#2 von riofox , 08.10.2018 09:28

Ich habe im Threadtitel die falsche Bezeichnung angeführt. Gemeint sind nicht die roten/weissen Begrenzungsleuchten, sondern die gelborangen Seitenmarkierungsleuchten!

Ich bitte vielmals um Verzeihung


Robert


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RE: Wichtige Korrektur!

#3 von Spirit , 08.10.2018 11:06

Mit gelborangenen Seitenleuchten könntest du Probleme bekommen, da man diese mit Blinkern verwechseln könnte. Ich habe bei meiner 500-er an den Seiten Reflexionsstreifen angebracht. Die sind ähnlich denen, die LKWs am Heck haben. Farbe: Rot-Weiß-Rot.
Die habe ich jetzt 3 Jahre dran. Die Reflexion ist sehr gut und sie halten immer noch, wie am ersten Tag, trotz Waschanlage und Reinigern für extreme Verschmutzungen.
Vorteil: Man kann sie passgenau zuschneiden und findet immer einen Platz. Kabelverlegen, Schalter einbauen usw. fällt auch weg. Im Fall einer Panne funktionieren die auch ohne Strom, was für mich ein ausschlaggebender Aspekt war.
Ich habe je einen an jedem Kotflügel und am Koffer einen je Seite, natürlich der entsprechenden Fläche angepasst.


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RE: Wichtige Korrektur!

#4 von Hank , 08.10.2018 13:18


 
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RE: Wichtige Korrektur!

#5 von Spirit , 08.10.2018 14:16

Hallo Hank, wenn ich deine Info richtig deute, kommen zur seitlichen Absicherung nur nicht dreieckige Rückstrahler oder Reflektoren, vorzugsweise in gelb, in Frage. Seitenbegrenzungsleuchten wären unvorteilhaft, da die nach vorne bzw. hinten leuchten sollen, um dem restlichen Verkehr zu zeigen, dass der Anhänger breiter ist als die Zugmaschine. Richtig gedeutet?


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RE: Wichtige Korrektur!

#6 von hikker , 08.10.2018 16:21

Im Prinzip ja. Allerdings heißen die roten (nach hinten) oder weißen (nach vorne) Dinger nicht "Seitenbegrenzungsleuchten" sondern einfach nur "Begrenzungsleuchten". Hat jetzt wirklich nix mit Wortklauberei zu tun, es vermeidet ganz einfach Mißverständnisse. Ansonsten hast Du das völlig korrekt zusammengefasst. Ach so - neben Rückstrahlern / Reflektoren sind echte Leuchten natürlich zulässig, sofern sie StVZO 51a entsprechen.

Griaßle !



 
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RE: Wichtige Korrektur!

#7 von Hank , 08.10.2018 17:32

@ Spirit: Die Infos waren dazu gedacht, den entsprechenden § StVZO 51 herauszusuchen. Hikker hat das in der Zwischenzeit herausgearbeitet.

Wenns noch mehr sein darf ein Ausschnitt aus dem entsprechenden Paragraphen:
§ 51a Seitliche Kenntlichmachung.

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vom angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm, Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nummer 3 ist anzuwenden.


 
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RE: Wichtige Korrektur!

#8 von wauhoo , 08.10.2018 17:36

In Punkto Begrenzungsleuchten, bzw. Reflektoren:

Weiß ist vorne;
Rot ist hinten;
Gelb ist seitlich;

Nicht zu verwechseln mit dem weißen Rückfahrlicht, welches aber zusätzlich zum roten Rücklicht ja nur beim Rückwärtsfahren legal aktiv ist.

Man benötigt keine seitlichen Lampen mit Gelblicht, es genügt der Gang zum Lkw.-Ersatzteilhandel, bspw. Europart, und dort kann man sich mit den runden oder eckigen, vorzüglich selbstklebenden und wetterfesten Reflektoren eindecken.

In den ganzen 12 Jahren bei einer Spedition sah ich keine andere Anordnung.


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RE: Wichtige Korrektur!

#9 von FuZZy , 08.10.2018 17:49

ich fahr so
IMG_20160926_191253.jpg - Bild entfernt (keine Rechte)


Mfg Ingo


 
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RE: Wichtige Korrektur!

#10 von hikker , 08.10.2018 18:57

Wichtig im Hinblick auf TÜV etc. ist halt, daß die Dinger eine entsprechende Zulassung haben (E-Prüfzeichen) und richtig geschaltet sind. Wenn es SeitenmarkierungsLEUCHTEN (statt nur Reflektoren) sein sollen, dann gilt StVZO 51a/6:

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m (...) müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. (...)

Bei den üblicherweise im LKW-Bereich verbauten Teilen ist die Leuchte dann immer direkt in den Reflektor integriert.

Griaßle !



 
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