Auslandsbestimmungen

#1 von Jojoaction , 15.09.2011 22:25

Ich habe dem ADAC folgendes geschrieben:

= Anfrage =============================================
Ich bin seit wenigen Monaten Besitzer und Fahrer eines Quads, mit dem ich gerne ins benachbarte Ausland (BENELUX, Frankreich, Dänemark...)fahren möchte. Ich finde nirgendwo Informationen darüber, ob es Länder gibt, in denen es für Quadfahrer Regelungen gibt, ständig eine Warnweste zu tragen oder ob es andere Besonderheiten für Quadfahrer gibt, die man wissen muß.

Ich finde Einreisebestimmungen für PKW, aber ob Quads/ATV Sonderrechte/ Pflichten haben, erfahre ich leider nicht.
Nächste Frage: Es gibt in Dänemark Strandabschnitte, die sind für PKW/ Motorrad freigegeben(also auch für Quads) - gibt es Bestimmungen für Strände in Holland?

Da Quads beim ADAC noch keine so große Beachtung finden, ob im Internet, Geschäft oder Motorwelt, erhoffe ich mir hier mehr Informationen.

Die Antwort vom ADAC:

Für folgende Länder liegen uns Informationen hinsichtlich besonderer Verkehrsbestimmungen für Quads vor.

BELGIEN

a) Definitionen

Kleinkraftrad
(cyclomoteur Klasse A): zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h.
(cyclomoteur Klasse B): zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.
Motorrad (motocyclette): zweirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum über 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h.

b) Helmpflicht

Für alle Fahrer und Beifahrer von Krafträdern (auch Trikes und Quads) besteht Helmpflicht. Von der Helmpflicht ausgenommen sind Fahrer und Beifahrer von Motorrädern, die über Sicherheitsgurte und ein Gehäuse verfügen (z.B. BMW C1-Roller) sowie Fahrer und Beifahrer von Trikes ohne Gehäuse mit einem Leergewicht von 400 kg oder mehr.

c) Fahren mit Sozius

Das Fahren mit einem Sozius auf einem Kleinkraftrad und auf einem Motorrad ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit für den Beifahrer ausgestattet ist.

d) Geschwindigkeit

Kleinkrafträder dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 25 km/h (cyclomoteurs Klasse A) bzw. 45 km/h (cyclomoteurs Klasse B) nicht überschreiten.
Für die übrigen Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 90 km/h, auf Schnellstraßen 120 km/h, auf Autobahnen 120 km/h.

e) Autobahnbenutzung

Die Autobahnbenutzung ist nur Krafträdern gestattet, die die für Autobahnen in Belgien erforderliche Mindestgeschwindigkeit von 70 km/h erreichen. Kleinkrafträdern, Trikes ohne Gehäuse mit einem Leergewicht unter 400 kg sowie allen Quads ohne Gehäuse ist die Benutzung von Autobahnen verboten.

f) Beiwagen

Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist erlaubt.

g) Anhänger

Das Mitführen von Anhängern hinter Kleinkraft-, Motorrädern, Trikes und Quads ist grundsätzlich erlaubt.

h) Beleuchtung

Auch tagsüber müssen Kleinkrafträder und Motorräder mit Abblendlicht fahren.

i) Besondere Hinweise

In Belgien gilt die Warnwestenpflicht ausnahmsweise für sämtliche Kraftfahrzeuge, also auch für Kraftradfahrer.

Auf Straßen mit durch Fahrbahnmarkierungen getrennten Fahrstreifen darf in einer Gruppe von mehr als zwei Motorradfahrern auch nebeneinander gefahren werden. Sind keine Fahrstreifenbegrenzungen vorhanden, darf die betreffende Fahrbahnhälfte nicht überschritten werden. Können entgegenkommende Fahrzeuge nicht passieren, darf nur hintereinander gefahren werden.

DÄNEMARK

a) Definitionen

Kleinkraftrad/Moped (knallert):
kleines Moped: zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder Elektromotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
großes Moped: zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder Elektromotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Motorrad (motorcykel):zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit einem zulässigem Gesamtgewicht von maximal 400 kg (mit oder ohne Beiwagen)

b) Helmpflicht

Alle Fahrer und Beifahrer von zwei- und dreirädrigen Krafträdern müssen einen Schutzhelm tragen.

Fahrer und Mitfahrer von offenen vierrädrigen Kraftfahrzeugen (sog. Quads bzw ATV) müssen während der Fahrt einen Schutzhelm tragen, wenn diese in den Fahrzeugpapieren als Kraftrad eingetragen sind. Quads/ATV´s die laut den Fahrzeugpapieren als „Pkw“ zugelassen sind, unterliegen nicht der Helmpflicht. Allerdings empfiehlt sich auch in letzterem Fall das Tragen eines Schutzhelms. In Dänemark werden Quads/ATV´s generell als Pkw zugelassen.

c) Fahren mit Sozius

Das Fahren mit einem Sozius ist auf einem Motorrad nur gestattet, wenn das Kraftrad mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit für den Beifahrer ausgestattet ist. Die Mitnahme eines Sozius auf einem Kleinkraftrad ist unzulässig.

d) Mitnahme von Kindern

Die Mitnahme von Kindern unter fünf Jahren auf einem Motorrad ist verboten. Kinder unter 135 cm müssen zusätzlich mit einem speziellen Kinderrückhaltesystem gesichert werden.

Auf Trikes sowie im Beiwagen dürfen Kinder auch unter fünf Jahren mitgenommen werden, wenn entsprechende Sitze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind.

Auf Kleinkrafträdern dürfen generell keine Kinder mitgenommen werden.

e) Geschwindigkeit

Für Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h, Autobahnen 130 km/h.

f) Autobahnbenutzung

Autobahnen dürfen nur von Motorrädern (mit und ohne Beiwagen) mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h befahren werden. Kleinkrafträdern ist die Benutzung untersagt.

g) Beiwagen

Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist erlaubt, sofern die Zulassungsbescheinigung dies vorsieht.

h) Anhänger

Das Ziehen eines Anhängers mit einem Motorrad ist grundsätzlich gestattet. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten betragen außerorts 70 km/h und auf Autobahnen 80 km/h.

i) Beleuchtung

Auch tagsüber müssen alle Kleinkrafträder und Motorräder mit Abblendlicht fahren.

j) Besondere Vorschriften

Krafträder dürfen nicht nebeneinander fahren.

FRANKREICH

a) Definitionen

Kleinkraftrad (cyclomoteur): zweirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

Leichtmotorrad (motocyclette légère): Motorrad, dessen Hubraum 125 ccm nicht übersteigt und dessen Leistung maximal 9,6 kW (13 PS) beträgt.

Motorrad (motocyclette): zweirädriges Fahrzeug mit einem Hubraum über 50 ccm, einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einer Leistung von maximal 73,6 kW (100 PS).

b) Helmpflicht

Für alle Fahrer und Beifahrer von Krafträdern (auch Trikes und Quads) besteht Helmpflicht.

c) Fahren mit Sozius

Das Fahren mit einem Sozius auf einem Kleinkraftrad (cyclomoteur) und auf einem Motorrad ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit für den Beifahrer ausgestattet ist.

d) Mitnahme von Kindern

Kinder unter fünf Jahren müssen auf Krafträdern mit einem speziellen Kinderrückhaltesystem gesichert werden.

e) Geschwindigkeit

Kleinkrafträder (cyclomoteurs) dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten.

Für die übrigen Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 90 km/h (bei Nässe 80 km/h), auf Schnellstraßen 110 km/h (bei Nässe 100 km/h), auf Autobahnen 130 km/h (bei Nässe 110 km/h).

Fahranfänger, die Ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, dürfen auf Autobahnen maximal 110 km/h, auf Schnellstraßen 100 km/h und auf den übrigen Straßen außerorts höchstens 80 km/h fahren.

f) Autobahnbenutzung

Kleinkrafträdern (cyclomoteurs) ist die Benutzung von Autobahnen verboten. Die Mindestgeschwindigkeit auf französischen Autobahnen beträgt 40 km/h.

g) Beiwagen

Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist erlaubt, sofern die Zulassungsbescheinigung dies vorsieht.

h) Anhänger

Das Mitführen von Anhängern ist grundsätzlich erlaubt. Der Code de la Route sieht keine expliziten Geschwindigkeitsbestimmungen für Motorräder mit Anhänger oder Beiwagen vor; hier gelten demnach die allgemeinen zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Motorräder. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht mehr als 50 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs betragen.

i) Beleuchtung

Auch tagsüber müssen Kleinkrafträder und Motorräder mit Abblendlicht fahren.

j) Besondere Vorschriften

Es besteht keine Warnwestennpflicht für einspurige Fahrzeuge (z.B. Motorräder)

Krafträder dürfen nicht nebeneinander fahren. Das Rechtsüberholen, ebenso das Vorbeifahren an wartenden Kolonnen auf der rechten Seite, ist verboten. An wartende Kolonnen (z.B. vor roten Ampeln) darf links vorbeigefahren werden, wenn der entgegenkommende Verkehr nicht behindert wird. Dabei ist auf durchgezogene Linien auf der Fahrbahn zu achten: Diese dürfen nicht überfahren werden.

NIEDERLANDE

a) Definitionen

Kleinkrafträder/Mopeds (bromfiets): Zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.
Motorräder (motorfiets): alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge außer Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor.

b) Helmpflicht

Es besteht für Fahrer und Beifahrer auf sämtlichen Krafträdern Helmpflicht (Ausnahme BMW C1-Roller: hier ist das Tragen eines Schutzhelms untersagt). Auch Fahrer und Beifahrer von Trikes und Quads unterliegen der Helmpflicht, es sei denn diese sind mit Sicherheitsgurten ausgerüstet.

c) Fahren mit Sozius

Es gibt keine speziellen Regelungen bezüglich der Beförderung von Beifahrern auf Motorrädern.

d) Mitnahme von Kindern

Auf Mopeds ist die Mitnahme von Kindern unter acht Jahren nur gestattet, wenn sie mit einem geeigneten Sicherheitssitz ausgerüstet sind.

e) Geschwindigkeit

Für Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h, Schnellstraßen 100 km/h, Autobahnen 120 km/h.

f) Autobahnbenutzung

Autobahnen dürfen nur von Motorrädern (auch Quads und Trikes) benutzt werden, deren Bauartgeschwindigkeit über 60 km/h liegt. Schnellstraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, deren Bauartgeschwindigkeit über 50 km/h liegt.

Die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen mit Kleinkrafträdern (Mopeds) ist verboten.

g) Beiwagen

Die Benutzung von Motorrädern mit Beiwagen ist erlaubt. Es gelten keine speziellen Regelungen.

h) Anhänger

Motorräder dürfen Anhänger ziehen. Für derartige Gespanne gelten dieselben Geschwindigkeitsbeschränkungen für Motorräder (siehe oben).

i) Beleuchtung

Tagsüber muss nur bei schlechten Sichtverhältnissen mit Abblendlicht gefahren werden.

j) Besondere Vorschriften

Motorradfahrer dürfen an einer Fahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn z.B. Differenzgeschwindigkeit nicht über 10 km/h liegt.

Informationen zur Warnwestenpflicht in Europa entnehmen sie bitte der beigefügten Mitteilung.

Hinsichtlich der befahrbaren Strände in den Niederlanden liegen uns leider keine Informationen vor. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Abteilung ADAC Touristik unter der Telefonnummer 089/76 76 60 06.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Heberlein

Der Anhang

WARNWESTE
Sehr geehrte Damen und Herren,
die stetig wachsende Zahl von Ländern, in denen eine Warnwestenpflicht eingeführt
wird, veranlasst die Juristische Zentrale, die Übersicht zu aktuellen Fragen zur
Rechtslage in Deutschland und im Ausland zu aktualisieren.
Auch Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Litauen, Montenegro, Moldawien, Tschechien
und Zypern sind zwischenzeitlich diesem Trend gefolgt und haben entsprechende
Regelungen eingeführt. Bislang sehen daneben noch Belgien, Frankreich,
Italien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Serbien, die Slowakei,
Slowenien, Spanien und Ungarn eine Warnwestenpflicht für private Kfz vor; Rumänien
hat die Verpflichtung auf Kfz über 3,5 t beschränkt.
Die vorliegende, aktualisierte Mitteilung informiert u. a. auch darüber, inwieweit Krafträder
und Mietfahrzeuge in den betreffenden Ländern mit einer Warnweste ausgestattet
sein müssen. Sie ersetzt die Mitteilung für die Regionalclubs Nr. 7/2010.

Was der ADAC, Abteilung Auslandsrecht mir da geantwortet hat, bringt mich leider auch nicht weiter...Euch etwa???


ATV - eine schöne Art, Benzin in Energie zu verwandeln!


 
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RE: Auslandsbestimmungen

#2 von mario , 15.09.2011 22:52

Das bringt uns nicht weiter, da hier Motorräder mit zwei oder drei Rädern behandelt werden. Ein Quad wird aber, zumindest bei uns, als PKW eingestuft.
Also müsste sich der Mensch vom ADAC erstmal schlau machen, wie ein Quad im jeweiligem Land eingestuft ist/wird, und dann erst nach dem dann jeweils geltenden Pflichten und Beschränkungen schauen.
Zudem wäre dann noch von Interesse, ob es dazu noch spezielles für Quads mit LOF-Zulassung zu beachten gilt.


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RE: Auslandsbestimmungen

#3 von Cees , 05.11.2011 13:12

Wenn dein Fahrzeug zugelassen ist in deinem Heimat Land, darfst du Europa weit mit das Fahrzeug fahren. Technisch musst alles so sein wie in deine Heimat. Nur de regeln zur Nutzung der Strassen können etwas anders sein. Aber sonnst wie in dein Heimat Land. Ich zB fahre einen TGB Gunner aus Holland mit Kennzeichen.........aber nur hinten. Das ist bei uns genehmigt. In Deutschland fahren die mit vorne auch einen Kennzeichen. Ich darf ohne fahren in Deutschland.
Strande sind in Holland verboten fur Fahrzeugen.


Gruss,

Cees.

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RE: Auslandsbestimmungen

#4 von Speedfightdriver , 14.06.2012 15:53

servas,
auch wenn ich mich jetzt erst einklinke..
In Belgien gilt die Warnwestenpflicht ausnahmsweise für sämtliche Kraftfahrzeuge, also auch für Kraftradfahrer.!!!!- sagt doch alles, oder?

und ich denke mal, da sonne blöde warnweste ja nicht unbedingt platz wegnimmt, sollte es doch kein prob sein, son ding mitzunehmen, und ggfs anzulegen, oder?
wenn ich im ausland sehe, das moppedfahrer son ding anhaben, ziehe ich sie halt über und gut..

ist nur meine pers. meinung


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Es gibt Dinge im Leben, die kann Mann nicht erklären...


 
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RE: Auslandsbestimmungen

#5 von Cees , 15.06.2012 00:00

Ist ja auch ein nutzungsregel !!

Kurz gesagt: was der heimatliche TUV ok e findet, darfst du auch im Ausland mit fahren. Aber die nutzung ist pro land verschieden. Wenn Deutschland morgen erfindet das quadfahrer einen blauen Helm tragen müssen, muss auch der Ausländer das machen. Das ist ja nicht vom TUV ab gesegnet......... Wie in Frankreich jetzt das Alkohol Test gerat.........


Gruss,

Cees.

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RE: Auslandsbestimmungen

#6 von dx1981 , 01.10.2012 13:09

Hier in Luxemburg ist es so:
Helm ist Pflicht.
Eine Warnweste und ein Warndreieck muss man dabei haben (wie ist einem selbst überlassen)
LoF gibt es nicht.
Die Autobahnnutzung ab 80km/h.
Ansonsten 50km/h innerorts, 90km/h ausserorts, 110km/h Schnellstassen, 130km/h Autobahn ausser bei nässe ist es 110km/h.


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